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Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern

Sie beabsichtigen Ihr Grundstück zu verkaufen und der zukünftige Erwerber der Liegenschaft verlangt – in weiser Voraussicht auf die Konsequenzen des gesetzlichen Pfandrechts – die Sicherstellung der voraussichtlichen Grundstückgewinnsteuer vor dem definitiven Grundbucheintrag. Dann sollten Sie folgende Massnahmen treffen:

  • Sie erstellen zusammen mit dem Grundbuchamt einen Entwurf des Kaufvertrages.
  • Sie verlangen vom Grundbuchamt oder vom Kantonalen Steueramt ein Formular für die Vorausberechnung der Grundstückgewinnsteuer.
  • Sie füllen dieses Formular aus und reichen es zusammen mit allen notwendigen Unterlagen an das Kantonale Steueramt ein.

Die Veranlagungsbehörde versucht sodann innert nützlicher Frist die voraussichtliche Grundstückgewinnsteuer zu berechnen. Daraufhin können Sie die Grundstückgewinnsteuer in geeigneter Form sicherstellen.

PS: Gerne können Sie die oben erwähnten Arbeiten auch an unsere Firma delegieren, und wir werden uns gewissenhaft darum kümmern. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu über unser Kontakt-Formular.

Möchten Sie Ihre Immobilie bestmöglichst verkaufen?

Sie möchten Ihre Immobilie rasch und zum höchstmöglichen Preis verkaufen. Dies lässt sich jedoch nur mit einem Partner bewerkstelligen, der in allen Fachgebieten eines Immobilienverkaufs (Bautechnik, Vertragsrecht, Steuerrecht und Marketing) kompetent agieren kann.

Diese Fachkompetenz ist ein wesentlicher Pfeiler des Verkaufserfolges der Apfelberg. Denn nicht nur der Eigentümer schätzt es, durch Architekten und Ökonomen beraten zu werden, sondern auch der Käufer.

Tipps für den Immobilienverkauf

Das Immobilienrecht der Schweiz unterliegt diversen kantonalen Sonderregeln.

  • In den Grundsätzen ist das Immobilienrecht der Schweiz landesweit einheitlich, jedoch sind diverse regionale Besonderheiten in den 26 Kantonen zu beachten.
  • Ausländer brauchen für den Kauf einer Immobilie eine Bewilligung nach der Lex Koller (früher Lex Friedrich). Dies gilt auch, wenn eine Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder Treuhänder auftreten.
  • In vielen Kantonen dürfen Ausländer Zweitwohnsitze nur in Orten kaufen, die als Tourismusgemeinden definiert sind. Je nach Ortschaft kommen Beschränkungen bezüglich der Kaufsummen und der Zahl der an Ausländer verkäuflichen Objekte hinzu.
  • Die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags erfolgt in der Regel durch Notare. In vielen Kantonen sind dafür auch Gemeindeschreiber, Grundbuchverwalter oder öffentlich bestellte Rechtsanwälte zuständig.
  • Die Beurkundung sollte an dem Ort erfolgen, an dem das Grundstück liegt. Kenntnisse kantonaler Besonderheiten und Kontakte zu den Behörden öffnen viele Türen.
  • Vor Abschluss eines Kaufvertrags sollte man sich stets einen aktuellen Ausdruck aus dem Grundstücksregister besorgen. Die Grundbuchämter werden in der Schweiz von den Kantonen geführt. Insgesamt gibt es circa 340 Grundbuchämter.
  • In den meisten Kantonen bestehen für die einzelnen Erwerbsvorgänge unterschiedliche Steuersätze. So ist etwa in vielen Kantonen die Vererbung an Ehegatten oder Kinder steuerfrei. Wo dies nicht der Fall ist, richtet sich die Höhe der Erbschaftsteuer unter anderem nach der Lage des Grundstücks.